Allgemeine Geschäftsbedingungen der L & R Vertriebs GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Leistungen und Geschäftsbeziehungen zwischen der L & R Vertriebs GmbH, Wartbergweg 8, D-71720 Oberstenfeld (nachfolgend “Agentur” genannt), und ihren Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Baumaschinen im Namen Dritter. Verkäufer im Sinne dieser AGB ist der Kunde, der eine Baumaschine über die Agentur veräußert; Käufer ist der Kunde, der eine Baumaschine über die Agentur erwirbt. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern als Käufer und finden ebenfalls Anwendung bei Verkäufen im Rahmen von Insolvenzen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen eines Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Leistungen der Agentur und Vertragsparteien
Die Agentur vermittelt den Abschluss von Kaufverträgen über neue oder gebrauchte Baumaschinen zwischen Verkäufern und Käufern. Sie übernimmt hierbei im Auftrag des Verkäufers die komplette Kommunikation zwischen den Parteien, die Vermittlung des Vertragsabschlusses sowie die organisatorische Abwicklung des Kaufs. Die Agentur tritt dabei ausschließlich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auf und nicht als Verkäufer oder Vertragspartei des Kaufvertrags. Der Kaufvertrag über die Baumaschine kommt unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande; alle Pflichten aus dem Kaufvertrag (insbesondere Lieferung der Sache, Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung) treffen den Verkäufer bzw. Käufer, nicht die Agentur. Die Agentur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Baumaschine oder Inhaberin der Kaufpreisforderung. Insbesondere fließen Zahlungen stets direkt zwischen Käufer und Verkäufer, ohne Einschaltung der Agentur als Zahlungannehmer.
3. Vertragsabschluss
Die Präsentation oder Bewerbung einer Baumaschine durch die Agentur – etwa auf Internetplattformen, in Exposés oder Angeboten – stellt noch kein bindendes Angebot im rechtlichen Sinne dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an interessierte Käufer, ihrerseits ein Kaufangebot abzugeben. Ein Kaufvertrag über die angebotene Maschine kommt zustande, sobald der Käufer ein Angebot zum Erwerb (z. B. durch Unterzeichnung einer Bestell- oder Kaufbestätigung) abgibt und der Verkäufer dieses Angebot annimmt. Die Agentur leitet die entsprechenden Willenserklärungen zwischen Käufer und Verkäufer weiter und kann – sofern vom Verkäufer bevollmächtigt – die Annahmeerklärung im Namen des Verkäufers gegenüber dem Käufer abgeben. Die Agentur wird den Vertragsschluss gegenüber beiden Parteien in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigen.
Sollte der Verkäufer die Annahme des Kaufangebots verweigern oder die angebotene Maschine zwischenzeitlich anderweitig verkaufen, kommt kein Vertrag zustande. In diesem Fall wird die Agentur den Käufer unverzüglich informieren; etwaig bereits geleistete Zahlungen des Käufers an den Verkäufer sind vom Verkäufer zurückzuerstatten. Der Verkäufer ist verpflichtet, die von ihm über die Agentur angebotenen Maschinen verfügbar zu halten und einen zwischenzeitlichen anderweitigen Verkauf der Agentur unverzüglich mitzuteilen, um Doppelkäufe zu vermeiden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die Kaufpreise der Baumaschinen werden grundsätzlich vom Verkäufer festgelegt. Sämtliche Preisangaben verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – als Endpreise in Euro. Zahlungsmodalitäten (z. B. Anzahlung und Restzahlung vor Versand oder vollständige Vorauszahlung) werden vom Verkäufer vorgegeben und dem Käufer vor Vertragsabschluss mitgeteilt. Mangels besonderer Vereinbarung ist der volle Kaufpreis vor Lieferung fällig. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis gemäß der vereinbarten Modalitäten fristgerecht direkt an den Verkäufer zu bezahlen. Die Agentur selbst nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer entgegen und leitet keine Zahlungen weiter; die Zahlungsabwicklung (z. B. per Banküberweisung) erfolgt ausschließlich direkt zwischen Käufer und Verkäufer.
Die Baumaschine bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die Maschine anderweitig zu veräußern. Gesetzliche Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug (z. B. Verzugszinsen, Schadensersatz) bleiben unberührt.
5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung der gekauften Baumaschine erfolgt – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – durch eine vom Verkäufer beauftragte Spedition oder einen Frachtführer. Üblicherweise werden renommierte Logistikdienstleister wie DB Schenker oder Kühne + Nagel mit dem Transport beauftragt. Der Versand erfolgt nach Zahlungseingang beim Verkäufer an die vom Käufer angegebene Lieferadresse. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Standort der Baumaschine beim Verkäufer. Auf Wunsch des Käufers kann statt Versand auch eine eigenständige Abholung der Maschine direkt vom Standort des Verkäufers vereinbart werden, sofern der Verkäufer dem zustimmt.
Sofern der Käufer Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Baumaschine dem Spediteur oder Frachtführer übergeben hat. Ist der Käufer Verbraucher, so trägt der Verkäufer das Transportrisiko bis zur Ablieferung der Maschine beim Käufer; die Gefahr geht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Verbraucher über (§ 446a BGB).
Die Transportkosten und etwaige Transportversicherungen trägt mangels abweichender Vereinbarung der Käufer. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Maschine transportsicher zu verpacken und zum vereinbarten Termin zu versenden. Die Agentur haftet nicht für Transportschäden oder Lieferverzögerungen, da der Transport von einem eigenständigen Logistikunternehmen durchgeführt wird. Etwaige Ansprüche wegen Beschädigung, Verlust oder Verzögerung während des Transports hat – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer – der Vertragspartner des Logistikdienstleisters (in der Regel der Verkäufer) unmittelbar gegenüber dem Logistikunternehmen geltend zu machen. Die Agentur unterstützt die Parteien bei Bedarf durch Bereitstellung von Kontaktinformationen des Logistikers und Dokumentation des Versandvorgangs, übernimmt aber keine darüber hinausgehenden Pflichten im Rahmen der Lieferung.
6. Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Pflichten des Verkäufers: Der Verkäufer ist verpflichtet, der Agentur wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über die zum Verkauf angebotene Baumaschine zu machen. Insbesondere hat der Verkäufer alle bekannten Eigenschaften und Mängel der Maschine anzugeben und – sofern er Unternehmer ist – dem Käufer alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (z. B. über Verbrauchseigenschaften) zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer sichert zu, dass er zur Veräußerung der Baumaschine berechtigt ist (insbesondere Eigentümer der Maschine ist oder im Auftrag des Eigentümers handelt) und dass keine Rechte Dritter dem Verkauf entgegenstehen. Nach Zustandekommen des Kaufvertrags hat der Verkäufer die Maschine zum vereinbarten Zeitpunkt und Zustand an den Käufer zu übergeben bzw. zum Versand zu bringen. Vereinbarte Fristen für Versand oder Abholung sind einzuhalten.
Pflichten des Käufers: Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zum Fälligkeitszeitpunkt vollständig und rechtzeitig an den Verkäufer zu zahlen. Weiterhin hat der Käufer alle zum Empfang der Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Er muss insbesondere eine erreichbare Lieferanschrift angeben und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung der oft großdimensionierten Baumaschinen möglich ist (z. B. Zufahrtswege für LKW). Der Käufer wird gebeten, offensichtliche Transportschäden bei Empfang der Maschine nach Möglichkeit sofort dem Spediteur anzuzeigen und die Aufnahme einer Schadensmeldung zu veranlassen, um Ansprüche gegen den Transporteur zu sichern – die Versäumung dieser Rüge berührt jedoch nicht seine gesetzlichen Rechte. Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Maschine nicht ab, so gerät er in Annahmeverzug. Die dadurch entstehenden Lager- oder weiteren Transportkosten hat der Käufer zu tragen.
7. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)
Für die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) hinsichtlich der vermittelten Baumaschinen gelten – abhängig vom Status des Verkäufers – folgende Bestimmungen:
Verkäufer ist Unternehmer – Käufer ist Verbraucher: Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und beim Käufer um einen Verbraucher (§ 13 BGB), stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss in AGB ist in diesem Fall unzulässig. Bei gebrauchten Baumaschinen darf die gesetzliche Gewährleistungsfrist allerdings auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt werden. Soweit der Verkäufer keine abweichenden Regelungen trifft, gilt für neue Waren die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und für gebrauchte Waren von einem Jahr. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Sachmängel hat der Käufer dem Verkäufer anzuzeigen. Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung verlangen (d. h. nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer gleichwertigen Ersatzsache), soweit dies nicht wegen der Beschaffenheit der gebrauchten Maschine ausgeschlossen oder unverhältnismäßig ist. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz des Verbrauchers bleiben unberührt.
Verkäufer ist Privatperson oder handelt im Rahmen einer Insolvenz – Käufer ist Verbraucher: Handelt es sich beim Verkäufer nicht um einen Unternehmer (z. B. Privatperson oder Insolvenzverwalter einer insolventen Firma), kann der Verkäufer die Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher vertraglich ausschließen, da es sich nicht um einen unternehmerischen Verkauf handelt. In vielen Fällen erfolgt der Verkauf einer gebrauchten Baumaschine aus privater Hand „gekauft wie gesehen“ unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist jedoch unwirksam, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Falle eines wirksamen Ausschlusses der Gewährleistung kann der Verbraucher bei Mängeln daher keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen; seine Rechte beschränken sich in diesem Fall auf einen Rücktritt wegen arglistig verschwiegener Mängel oder etwaige separate Garantieansprüche (sofern eine Garantie vereinbart wurde). Hinweis: Die Agentur sichert dem Käufer jedoch separat die Richtigkeit der Angaben in der Maschinenbeschreibung zu (siehe Ziffer 8 dieser AGB), sodass der Käufer im Rahmen des L & R Vertriebs GmbH Käuferschutzes unter Umständen dennoch geschützt ist, wenn die gelieferte Maschine wesentlich von der Beschreibung abweicht.
Verkäufer ist Unternehmer – Käufer ist Unternehmer: Ist auch der Käufer Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche vertraglich umfassender beschränkt werden. In solchen Fällen gilt zwischen Verkäufer und Käufer, was diese im Einzelfall vereinbart haben. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung verkauft der Unternehmer-Verkäufer eine gebrauchte Baumaschine an einen Unternehmer-Käufer unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, wie es im Geschäftsverkehr üblich ist. Auch hier gilt der Ausschluss nicht bei Arglist, Übernahme einer Garantie oder bei grobem Verschulden. Etwaige verbleibende Gewährleistungsansprüche des Käufer-Unternehmers verjähren, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung der Maschine.
Unberührt von etwaigen Gewährleistungsausschlüssen bleiben in allen Fällen die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Garantien sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit – insoweit kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden (siehe hierzu auch Ziffer 8 Haftung).
8. Haftung der Agentur
Haftungsgrundsätze: Die Haftung der L & R Vertriebs GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – wird wie folgt beschränkt: Die Agentur haftet in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Agentur unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die vorstehenden Beschränkungen gelten ferner nicht, sofern die Agentur ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet (z. B. Produkthaftungsgesetz).
Haftung für Angaben zur Baumaschine: Die Agentur übernimmt Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Baumaschine gemäß der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Beschreibung. Die Agentur sichert dem Käufer zu, dass sämtliche technischen Daten, Ausstattungsmerkmale und Zustandsbeschreibungen der Maschine, wie in Exposés, Inseraten oder Angeboten dargestellt, nach bestem Wissen zutreffend sind. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass wesentliche Eigenschaften der Baumaschine von der Beschreibung abweichen, so haftet die Agentur dem Käufer gegenüber für daraus entstehende Schäden. Im Rahmen des L & R Vertriebs GmbH Käuferschutzes ist der Käufer insbesondere berechtigt, bei erheblichen Abweichungen zwischen Beschreibung und tatsächlichem Zustand der Maschine vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung zu verlangen. Die Agentur wird den Käufer in einem solchen Fall bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützen und sich um eine einvernehmliche Lösung mit dem Verkäufer bemühen. Diese Zusicherung der Beschaffenheit der Ware durch die Agentur lässt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer unberührt, bietet jedoch einen zusätzlichen Schutz, falls der Verkäufer selbst nicht zur Gewährleistung verpflichtet sein sollte.
Keine weitergehende Haftung der Agentur: Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung der Agentur ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für die Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Sachmängel der verkauften Maschine selbst, soweit die Angaben des Verkäufers zutreffend wiedergegeben wurden – für die Mangelfreiheit der Maschine an sich ist allein der Verkäufer verantwortlich (siehe Ziffer 7). Ebenso wenig haftet die Agentur für Transportschäden oder Verlust der Ware auf dem Transportweg, da die Versandleistung nicht von der Agentur erbracht wird. Etwaige Ansprüche wegen Transportschäden hat der Käufer gegenüber dem Frachtführer bzw. Verkäufer geltend zu machen, wie in Ziffer 5 beschrieben.
9. Widerrufsrecht (L & R Vertriebs GmbH Käuferschutz)
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Agentur räumt Käufern, die Verbraucher sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Recht ein, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist) die Baumaschine in Besitz genommen hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Käufer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein per Post oder E-Mail übermitteltes Schreiben) den Widerruf erklären. Der Widerruf kann wahlweise gegenüber der Agentur oder direkt gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Die L & R Vertriebs GmbH ist vom Verkäufer bevollmächtigt, Widerrufserklärungen des Käufers entgegenzunehmen und dem Verkäufer mitzuteilen.
Folgen des Widerrufs: Wenn der Käufer den Kaufvertrag widerruft, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer ist verpflichtet, die Baumaschine innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf an den Verkäufer zurückzugeben bzw. zurückzusenden. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Käufer, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Der Verkäufer hat seinerseits den Kaufpreis unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung, an den Käufer zurückzuerstatten. Für die Rückzahlung soll dasselbe Zahlungsmittel verwendet werden, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Käufer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Rückzahlung kann vom Verkäufer verweigert werden, bis er die Baumaschine zurückerhalten oder der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass die Ware abgesandt wurde – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Der Käufer hat für einen etwaigen Wertverlust der Baumaschine nur aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen Umgang mit der Maschine zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Mit anderen Worten: Der Käufer darf die Maschine im Rahmen des Widerrufs so prüfen, wie es etwa auf einem Ausstellungsgelände möglich gewesen wäre; für jede darüber hinausgehende Nutzung muss er ggf. Wertersatz leisten.
Käuferschutz über das gesetzliche Widerrufsrecht hinaus: Die Agentur bezeichnet das vorstehende Widerrufsrecht auch als „L & R Vertriebs GmbH Käuferschutz“. Darüber hinausgehende freiwillige Rückgaberechte für Käufer, die keine Verbraucher sind, bestehen grundsätzlich nicht. Ausnahme: Sollte im Einzelfall zwischen einem Verkäufer und einem Käufer, der Unternehmer ist, eine freiwillige Rücktrittsmöglichkeit oder ein Prüfzeitraum vereinbart worden sein, bleibt eine solche individuelle Abrede unberührt. Die Agentur empfiehlt gewerblichen Käufern, Maschinen nach Möglichkeit vor dem Kauf zu besichtigen, da ein Widerrufsrecht für sie nicht gesetzlich vorgesehen ist. Im Übrigen genießt aber auch ein Käufer, der kein Verbraucher ist, den Schutz der in Ziffer 8 beschriebenen Zusicherung der Beschaffenheit (Käuferschutz bei falscher Beschreibung).
Widerrufsbelehrung: Zur Ausübung des Widerrufsrechts können Verbraucher sich auch der von der Agentur bereitgestellten Widerrufsvorlage bedienen oder eine formlose Erklärung abgeben. Die Agentur stellt auf Anfrage ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Die Verwendung des Begriffs L & R Vertriebs GmbH Käuferschutz ändert nichts an Umfang und Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher; er soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Agentur Verbrauchern bei der Abwicklung eines Widerrufs behilflich ist und die Rückzahlung des Kaufpreises koordiniert.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Land bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Landes nach Art. 6 Abs. 2 ROM-IVO unberührt.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur in Vaterstetten. Die Agentur ist in einem solchen Fall auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gilt die gesetzliche Gerichtsstandsregelung: Klagen gegen den Verbraucher sind an dessen Wohnsitzgericht zu richten, und Klagen des Verbrauchers gegen die Agentur oder den Verkäufer können wahlweise vor dem Gericht am Sitz der Agentur oder vor dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Textform: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie etwaige Nebenabreden bedürfen der Textform (z. B. E-Mail) zu ihrer Wirksamkeit. Individuelle Vertragsabreden (Einzelvereinbarungen) gehen diesen AGB im Zweifel vor. Für die Abbedingung des Textformerfordernisses ist ebenfalls Textform erforderlich.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
Stand: Januar 2026. Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an die L & R Vertriebs GmbH (Kontakt siehe Impressum).
